Arbeitsplatz Corona Büro
iStock/Georgi Nutsov

Niedrige Corona-Fallzahlen bringen weitere Lockerungen mit Relevanz fürs Handwerk. Im Impfzentrum kann sich nun jede und jeder impfen lassen.Peu à peu aus der Pandemie

Am 1. Juli ist die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 10. September 2021.

Es besteht nun keine Homeoffice-Pflicht mehr.  Betriebe müssen ihren Beschäftigten ab sofort nicht mehr Homeoffice anbieten, wo es betrieblich möglich ist. Umgekehrt müssen Arbeitnehmer entsprechende Angebote des Arbeitgebers nicht mehr annehmen. Trotzdem sollten betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Das Arbeiten im Homeoffice kann weiterhin einen wichtigen Beitrag leisten, um die Pandemie einzuhegen.

Es entfällt zudem die Zehn-Quadratmeter-Regelung für mehrfach genutzte Flächen. Es gelten jedoch weiterhin die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften. Der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk befindet sich aktuell in der Bearbeitung, um ihn an die Neufassung der Arbeitsschutzverordnung anzupassen, teilt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit.  Die überarbeitete Fassung wird in Kürze auf der Website der Berufsgenossenschaft zugänglich sein (Link siehe unten). Bei Verkaufsflächen müssen weiterhin zehn Quadratmeter pro Kunde zur Verfügung stehen.

Gemäß Verordnung besteht die Testangebotspflicht der Arbeitgeber fort. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Testangebote zur Verfügung stellen, sofern nicht ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung vorliegt. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen oder dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise  Genesungsstatus zu geben. Die Handwerkskammer weist in diesem Zusammenhang auf ein Kontingent an Selbsttests hin, das die Drogeriemarktkette Budni speziell für Hamburger Handwerksbetriebe zum Kauf bereithält (Link siehe unten).  

Eine für das Friseur- und Kosmetikhandwerk wichtige Änderung hat der Hamburger Senat verfügt: Die Gültigkeit von Antigenschnelltests wird von 24 auf 48 Stunden erweitert.  Das gilt ab dem heutigen Freitag (2. Juli).  Schon seit dem 11. Juni ist in Friseursalons und Kosmetikstudios wieder das Arbeiten mit einer medizinischen Maske alternativ zu einer FFP2-Maske erlaubt.

Eine neue Chance auf baldigen Corona-Impfschutz ergibt sich auch für Handwerker*innen (ab 18 Jahren) aus der Aufhebung der Impfpriorisierung im Hamburger Impfzentrum. Wer bei seiner Hausärztin, dem Fach- oder Betriebsarzt noch nicht zum Zug gekommen ist, kann sich nun um einen Termin für eine Impfung in den Messehallen bemühen – unabhängig vom Alter und möglichen Vorerkrankungen.

Erste Anlaufstelle für Fragen zu handwerksrelevanten Themen im Zusammenhang der Pandemie ist die Corona-Hotline der Handwerkskammer Hamburg: Tel.: 35905-302.  Zu den Regelungen für Geimpfte und Genesene sowie zu den Modalitäten für das digitale Impfzertifikat informiert ausführlich die Corona-Website der Handwerkskammer Hamburg (Link siehe unten).

Weitere Informationen:
Details zur angepassten Arbeitsschutzverordnung (Bundesarbeitsministerium)
Corona-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)
Online-Terminvereinbarung für Corona-Impfung im Impfzentrum
Infos zu Testkits und Link zu Budni-Bestellportal
Corona-Öffnungsschritte in Hamburg (ab 2. Juli)
Corona-Webseite der Handwerkskammer, Thema: Impfung