Einwegbesteck
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Einmalbesteck, Trinkhalme und Rührstäbchen aus Plastik gehören zu den Einwegprodukten, die Hersteller vom 3. Juli 2021 an europaweit nicht mehr in Verkehr bringen dürfen. Fragen, was das im Detail für Betriebe bedeutet, beantwortet das Umweltberatungsteam von ZEWUmobil.Einwegplastik ade

Auf Basis der EU-Kunststoffrichtlinie regelt eine Verordnung des Bundes das Verbot. Bäckereien, Eiscafés ebenso wie Händler können Lagerbestände, die sich insbesondere durch Corona aufgebaut haben, aber noch abbauen und verwenden.

Darüber hinaus sind Einwegkunststoffgetränkebecher vom genannten Datum an kennzeichnungspflichtig. Für die Kennzeichnung genügt im ersten Jahr ein Aufkleber. Vor dem Stichtag 3. Juli erworbene Getränkebecher ohne Kennzeichnung dürfen aufgebraucht werden.

Welche Regelungen aus der Einwegkunststoffrichtlinie im konkreten Fall für Handwerksbetriebe relevant sind, erläutern bei Bedarf kostenfrei die Berater*innen von ZEWUmobil, dem Umweltprojekt der Handwerkskammer Hamburg, unter Tel. 35905-505, E-Mail: zewumobil@hwk-hamburg.de.

Weitere Informationen:
Umwelt- und Energieberatung ZEWUmobil der Handwerkskammer Hamburg
Bundesumweltministerium: Kennzeichnungspflicht für Einwegplastik
Selbstcheck zur Nachhaltigkeit für Betriebe