Parken Verkehr
Rosenau/HWK Hamburg

Die Handwerkskammer erreicht Verbesserungen beim Parken am Betriebssitz in Bewohnerparkgebieten und für Werkstattwagen.Parken leichter gemacht

Seit einem Jahr führt die Handwerkskammer regelmäßige und intensive Gespräche mit Vertreter*innen der Behörde für Verkehrs- und Mobilitätswende, um für ihre Mitglieder Erleichterungen in Sachen Wirtschaftsverkehr durchzusetzen.

Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) hatte der Kammer zur Lösung des Problems mit dem Parken am Betriebssitz in einem Bewohnerparkgebiet (BPG) ein Kontingent für dort ansässige Betriebe vorgeschlagen.

Das Problem: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) haben nur Anwohner ein Anrecht auf einen Bewohnerparkausweis, Gewerbetreibende müssen einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen. Die große Lösung wäre eine Anpassung der StVO an die Lebenswirklichkeit in städtischen Quartieren – die auch dem LBV Rechtssicherheit bringen und das Verfahren einfacher gestalten würde. Diese wird es aber trotz Bemühungen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks auf Bundesebene nicht geben.

Der Lösungsvorschlag seitens des LBV sieht wie folgt aus: Ab sofort ist es über das Onlineverfahren des LBV (Link siehe unten) möglich, dass Betriebe mit Sitz in Bewohnerparkgebieten Kontingent-Genehmigungen beantragen. In der Regel gibt es keine zeitliche Beschränkung für dieses Kontingent beim Parken am Betriebssitz. Somit ist es im Bedarfsfall auch nach Betriebsschluss möglich, seine Betriebsfahrzeuge in BPG zu parken.

Der Haken aus Sicht der Kammer: Das Kontingent ist nicht überall gleich, es hängt vom Parkdruck im betroffenen Quartier ab. Und: Es gilt eben nicht für alle Fahrzeuge. Das heißt bei einer Genehmigung für zwei von fünf Betriebs-Kfz dürfen auch nach Betriebsschluss maximal zwei Fahrzeuge während der Bewirtschaftungszeit im Parkgebiet stehen. Die Kammer sieht hier einen ersten positiven Ansatz, der aber im Sinne der Betriebe nachbessert werden muss.

Ein weiteres Problem der BPG: die Parkdauer für „quartiersfremde Fahrzeuge“. Darunter fallen auch Fahrzeuge von Handwerker*innen, die im Rahmen von Aufträgen in BPG fahren. Da nicht in allen BPG Tagestickets gezogen werden können – in einigen beträgt die Höchstparkdauer drei Stunden – bedeutet dies: Der Handwerker muss sein Fahrzeug nach Beendigung der Parkdauer umparken – zwei Meter weiter bewegen funktioniert nicht. Bei einem Kundenauftrag in Quartier mögen sich die Kosten noch in Grenzen halten. Dies ändert sich aber, sobald Betriebe täglich in mehrere BPG einfahren und Aufträge bearbeiten.

Eine quartiersübergreifende Ausnahme für diese „mobile Werkstätten“, also Werkstatt- und Montagefahrzeuge, war bisher an Auflagen gebunden, die den Betrieben zusätzliche Kosten verursachen. Die Kammer schlug ein alternatives, praktikableres Verfahren vor. So kann eine Ausnahmegenehmigung für Montagefahrzeuge nun in einer Testphase ohne entsprechenden Eintrag im Fahrzeugschein beim LBV beantragt werden.

Der Antragsteller muss hierzu entsprechendes Bildmaterial liefern, aus dem ersichtlich wird, dass das entsprechende Fahrzeug feste Einbauten oder Ähnliches im Innenraum hat und als „Werkstatt“ genutzt wird. Auf den Fotos muss das Heck offen sein, Kennzeichen sowie Innenraum müssen zeitgleich zu sehen sein. Im Idealfall hat das Fahrzeug außen eine Beschriftung der Firma angebracht. Auch hiervon ist ein Foto beizufügen. Weiterhin muss die Tätigkeit zum Antrag passen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Lieferfirmen oder beispielsweise Zahntechniker*innen.

Um kritische Themen künftig zeitnäher zu besprechen wurde zudem vereinbart, dass es neben den Regelgesprächen einen zusätzlichen regelmäßigen Austausch auf Spitzenebene geben soll. Die Kammer erhofft sich dadurch den notwendigen Schub, damit die Interessen ihrer Betriebe berücksichtigt werden. Denn die Klimawende, die auch eine Reduzierung des Verkehrs vorsieht, ist nur mit dem Handwerk umzusetzen – und das muss zum Kunden kommen.

Probleme beim Thema Parken? Betriebe können per E-Mail an parkprobleme@hwk-hamburg.de Kontakt zur Kammer aufnehmen.

Weitere Informationen:

Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Halt- und Parkvorschriften beantragen
Sonderparkregelungen für Handwerker*innen (Website der Handwerkskammer)
NordHandwerk-Bericht „Es nimmt Fahrt auf ..."