Quarantäne
Free-Photos/iStock

Ab 1. November erhält wer sich gegen Corona impfen lassen könnte, es aber nicht tut, bei Quarantäne laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz keine Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz mehr. Eine Klarstellung der Politik ist im Hinblick auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gefordert. Entschädigungslos im Quarantänefall

Quarantäne kann behördlich angeordnet werden für Kontaktpersonen von Corona-Erkrankten oder Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten. Personen mit vollständigem Impfschutz und Genesene sollen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.

Mittlerweile gebe es genug Impfstoff, so dass sich grundsätzlich alle, die dies wollen, gegen Covid-19 impfen lassen können, begründen die Gesundheitsminister*innen von Bund und Ländern den Beschluss (Impfstellen in Hamburg:  siehe unter „Weitere Informationen").

Das Aus für die Verdienstausfall-Entschädigung im Quarantänefall nach dem Infektionsschutzgesetz gilt in zwei Sonderkonstellationen nicht: Es gilt nicht für Personen, für die es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gab oder bei denen ein ärztliches Attest vorliegt, das eine medizinische Gegenanzeige für die Covid-19-Schutzimpfung gegeben ist.

Arbeitgeber sind nach geltender Rechtslage weiterhin in der Pflicht, Ungeimpften in Quarantäne Lohnfortzahlung zu leisten. Die bisherige Erstattung durch die zuständigen Behörden wird künftig aber ausbleiben. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert diese einseitige Belastung der Betriebe und fordert die Politik auf, hier eine rechtliche Klarstellung vorzunehmen.

Für Arbeitgeber sehen die ZDH-Juristen in dieser Situation nur die „unbefriedigende Möglichkeit", Lohnfortzahlung für Ungeimpfte in Quarantäne nur unter Vorbehalt zu leisten und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten (mehr lesen: siehe Link unten).

Eindeutig ist der Fall, wenn eine Corona-Infektion wirklich bestätigt ist und Betroffene typische Symptome aufweisen und erkranken. Dann gelten sie als „arbeitsunfähig" und erhalten auf dieser Grundlage auch eine Lohnfortzahlung wie bei anderen Krankheiten und gegebenenfalls Krankengeld. Ein Arzt muss dafür die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Zu weiteren arbeitsrechtlichen Aspekte der Pandemiebekämpfung gibt Rechtsautor Markus Pander Antworten im NordHandwerk (Link siehe unten).

Weitere Informationen:
Neue Entschädigungsregelung bei Quarantäne
Fragen und Antworten zur Entschädigung nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz
Merkblatt Quarantäne und Isolation (in verschiedenen Sprachen)
Corona-Impfstellen in Hamburg (ohne Termin)
Lohnfortzahlung bei Quarantäne für Ungeimpfte (Handwerksblatt)
NordHandwerk: Arbeitsrechtliche Fragen rund um Corona (neue Ausgabe online ab 29. Oktober; S. 40f)
Corona-Website der Handwerkskammer Hamburg