Corona 2G
Geralt/Pixabay

Vom morgigen Sonnabend an (20. November) gilt für Kosmetikbetriebe ebenso wie für Mischbetriebe des Handwerks, die gastronomische Services anbieten, in Hamburg die Pflicht zur 2G-Regelung. Nur Geimpfte und Genesene dürfen ihre Dienstleistungen nutzen. Ausgenommen sind die Fußpflege sowie medizinische Behandlungen. Auch Friseursalons fallen nicht unter die 2G-Pflicht. Nach heutigem Beschluss des Bundesrats wird in Kürze zudem 3G am Arbeitsplatz verbindlich.Ab Sonnabend: mehr 2G soll Corona-Schutz erhöhen

Vor dem Hintergrund steigender Corona-Inzidenzzahlen und deutschlandweit zunehmender Belegung von Intensivbetten hat der Hamburger Senat die Corona-Beschränkungen für Ungeimpfte ausgedehnt. Die 2G-Regelung ist nun für bestimmte Bereiche wie körpernahe Dienstleistungen, Restaurants, Clubs und Bars verpflichtend. Friseurbetriebe können sich weiterhin zwischen 2G und 3G entscheiden, also ob sie auch für ungeimpfte Personen mit negativem Corona-Test offenstehen (3G) oder nicht (2G).

Der Senat weist darauf hin, dass die Betriebe verpflichtet sind, digitale Möglichkeiten zur Nachweiskontrolle zu nutzen, zum Beispiel die App CovPassCheck. Sie müssen künftig eine Anwendungssoftware für die schnelle, leichte und sichere Überprüfung der Zugangsbedingungen bereithalten. Auf Seiten der Gäste ist weiterhin auch der Impfausweis plus Lichtbildausweis zulässig, um den Status nachzuweisen, so Senatssprecher Marcel Schweitzer gegenüber der „taz".

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie aus medizinischen Gründen ungeimpfte Personen mit entsprechendem Attest fallen nicht unter die 2G-Pflicht.

Für ungeimpftes Personal in von der 2G-Pflicht betroffenen Betrieben gilt, dass diese sich von Sonnabend an täglich testen lassen müssen. Welche Art von Tests hier zur Anwendung kommen müssen beziehungsweise dürfen und wie die Testung durchzuführen ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Die neue  Corona-Verordnung mit allen Details soll am heutigen Freitag veröffentlicht werden.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird bundesweit zudem die 3G-Regelung am Arbeitsplatz (sofern mit Kontakt zu anderen Menschen) und im öffentlichen Personenverkehr eingeführt. Die Arbeitgeber erhalten damit ein Auskunftsrecht zum Impf-, Genesenen- beziehungsweise Teststatus der Beschäftigten und dürfen personenbezogene Daten hierzu verarbeiten. Die 3G-Regel gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte.

Wenn sich Beschäftigte der 3G-Regel verweigern, können Arbeitgeber versuchen, das Arbeiten ohne Kontakt zu anderen zu ermöglichen. Ist das nicht realisierbar, drohen den Betroffenen finanzielle Folgen; die Lohnfortzahlung stehe in Frage, sagte der geschäftsführende Arbeitsminister Hubertus Heil.

Allgemein müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten wieder Homeoffice im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dem entgegenstehen.

Die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hat darüber hinaus beschlossen, die Hospitalisierungsrate zum Maßstab für weitere Corona-Maßnahmen zu machen. Hamburg liegt derzeit noch unter der ersten relevanten Schwelle von 3. Wird diese überschritten, wäre eine Folge, dass bei allen körpernahen Dienstleistungen, damit auch im Friseurhandwerk, die 2G-Regel zur Pflicht würde.

Welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Infektionsschutzgesetz zu treffen haben, soll eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums vorschreiben. Die Handwerkskammer informiert aktuell auf ihrer Corona-Webseite und in ihrem Twitter-Auftritt, sobald nähere Einzelheiten bekannt sind. Individuelle Fragen von Betrieben beantwortet die Handwerkskammer an der Corona-Hotline unter Tel.: 35905-302.

Weitere Informationen:
Was sich mit der neuen Hamburger Corona-Verordnung ändert
Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Tagesschau.de)
Handwerkskammer Hamburg auf Twitter
Corona-Impfstellen in Hamburg (ohne Termin)
Corona-Webseite der Handwerkskammer Hamburg