Corona Impfung
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Angesichts steigender Corona-Zahlen weitet der Hamburger Senat die 2G-Regelung auf den Einzelhandel und damit auch auf Mischbetriebe im Handwerk aus.2G kommt auch im Einzelhandel

Vom morgigen Sonnabend an (4. Dezember 2021) können nur noch gegen Corona Geimpfte sowie genesene Personen mit Nachweis im Hamburger Einzelhandel einkaufen. Ungeimpften ist der Zugang aus Infektionsschutzgründen dann nicht mehr erlaubt.

Geschäfte sind zum 2G-Zugangsmodell und der Nachweiskontrolle verpflichtet. Das Tragen einer medizinischen Maske ist vorgeschrieben. Im Handwerk sind Ladenlokale wie das Elektrofachgeschäft, der Radio- und Fernsehfachhandel, der Goldschmied und die Feintäschnerin davon betroffen.

Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien, Bäckereien und Fleischereien. Zu den Ausnahmen zählen auch Textilreinigungen sowie Fahrrad- und Kfz-Werkstätten ebenso wie Betriebe für medizinische Hilfsmittel, also etwa Augenoptiker, Hörgeräteakustiker und Orthopädiewerkstätten. Hier gilt in Bezug auf die Verkaufsfläche: zehn Quadratmeter je Kunde.

Der 2G-Zugang im Einzelhandel ist auch eine der Maßnahmen, die die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) der Länder beim gestrigen Treffen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel und Vizekanzler Olaf Scholz zur bundesweiten Umsetzung beschlossen hat.

„Mit Blick auf ein Mindestmaß an Planungssicherheit für unsere Betriebe ist es gut, dass es zumindest schon einmal grundsätzlich keine Lockdowns und auch keine Bundesnotbremse mehr geben soll", kommentiert Handwerkskammer-Präsident Hjalmar Stemmann. Wie Ministerpräsidenten und Bundeskanzlerin appelliert er an Ungeimpfte, sich impfen zu lassen, „denn Gesundheitsschutz ist Betriebsschutz". Für eine Übergangszeit seien ein Ausbau der Testinfrastruktur in Hamburger Randgebieten erforderlich sowie Öffnungszeiten in den frühen Morgenstunden, damit Handwerker*innen vor Arbeitsbeginn einen gültigen Testnachweis erhalten können, fordert Stemmann.

Schon seit zwei Wochen gilt die 2G-Regel in Hamburg für Kosmetikbetriebe und Mischbetriebe des Handwerks, die gastronomische Services anbieten. Medizinische wie kosmetische Fußpflege kann jedoch weiterhin auch bei ungeimpften Kundinnen und Kunden mit gültigem negativem Corona-Testergebnis erfolgen.

Friseurbetriebe können sich zwischen 2G und 3G entscheiden. Erst ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 3,0 in einem Bundesland ist 2G gemäß der Bund-Länder-Beschlüsse auch im Friseurhandwerk verpflichtend.

Nicht unter die 2G-Pflicht fallen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre (bisher: bis 18 Jahre) sowie aus medizinischen Gründen ungeimpfte Personen mit entsprechendem Attest.

Corona-Hilfen gehen ein weiteres Mal in die Verlängerung

In der sich erneut verschärfenden Corona-Situation verlängert der Bund die Überbrückungshilfe für Betriebe mit pandemiebedingter wirtschaftlicher Schieflage bis Ende März 2022. Dabei bleibt es im Wesentlichen bei den schon bekannten Voraussetzungen: Unternehmen müssen einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen, um ihre Betriebskosten erstattet zu bekommen. Bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent werden mit der Überbrückungshilfe IV bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Bis Ende März 2022 wird zudem die Neustarthilfe für Selbstständige verlängert. Soloselbstständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Finanzsenator Andreas Dressel betont zudem, dass auch der Hamburger Corona-Schutzschirm bis zu diesem Zeitpunkt aufgespannt bleibt. Das betrifft unter anderem die Härtefallhilfen. Hier seien erst geringe Mittel abgerufen worden.

Um allen Antragstellern und ihren Steuerberatern bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Auch die Erleichterungen bei der Kurzarbeit gelten bis Ende März 2022 fort. Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt solange weiterhin 24 Monate. Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge fällt mit der neuen Verordnung allerdings weg. Hier ist ab 2022 pauschal nur noch eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent vorgesehen.

Individuelle Fragen von Betrieben beantwortet die Handwerkskammer an der Corona-Hotline unter Tel.: 35905-302.

Weitere Informationen:

neue Hamburger Corona-Verordnung (gültig ab 4. Dezember 2021)
Corona-Impfstellen in Hamburg (ohne Termin)
Corona-Testzentren in Hamburg (Übersichtskarte)

Bedingungen für Überbrückungshilfe IV
Beantragung von Corona-Hilfen für Betriebe und Soloselbstständige
Hamburger Corona-Förderprogramme
Hamburger Corona-Härtefallhilfe
Corona-Webseite der Handwerkskammer Hamburg