Corona-Impfung
Violeta Stoimenova/iStock

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie haben Bundestag und Bundesrat eine begrenzte Impfpflicht beschlossen. Diese greift ab dem 15. März 2022 und betrifft das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Der Impfpflicht unterliegen laut Rechtsexperten auch Handwerker*innen, die auftragsbezogen oder ständig in einem Altenheim, Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig sind.Begrenzte Impfpflicht: für wen sie relevant ist

Das Infektionsschutzgesetz ordnet an, dass Personen, die dort arbeiten, spätestens bis zum 15. März 2022 entweder vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sein müssen. Der Status ist dem Arbeitgeber bis zu diesem Datum nachzuweisen. So soll der Schutz für Personengruppen, die durch das Coronavirus besonders gefährdet sind, wie alte oder kranke Menschen, erhöht werden. Um die Frist einzuhalten, ist in der Regel eine Erstimpfung spätestens bis Mitte Januar erforderlich. Eine Tätigkeitsaufnahme ab dem 16. März 2022 setzt die Vorlage entsprechender Nachweise voraus.

Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn Mitarbeiter*innen die Nachweise nicht fristgerecht vorlegen oder Zweifel an deren Echtheit oder Richtigkeit besteht. Ihre Gültigkeit verlierende Impfnachweise müssen zeitnah erneuert werden, indem eine Auffrischungsimpfung erfolgt. Bei Verstößen drohen Arbeitgeber und Mitarbeiter*in Geldbußen von jeweils bis zu 2.500 Euro. 

Das Spektrum der potenziell unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallenden Handwerker*innen reicht von Gebäudereinigern über Maler und Elektroniker bis zu Friseuren, Kosmetikern und Orthopädietechnikmechanikern. Die Impfpflicht gelte für sie gleichermaßen wie für medizinisches Personal wie Ärzte und Pfleger, erläutert Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in der „Deutschen Handwerks Zeitung" (DHZ). Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist allerdings darauf hin, dass das Gesetz in diesem Punkt „nicht eindeutig" sei.  Die genauen Bestimmungen sollen in Kürze in Frage-und-Antwort-Form auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht werden.

Ausnahmen von der Impfpflicht sieht das Gesetz nur für Beschäftigte vor, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können. Sie müssen das mit einem ärztlichen Attest belegen. Bis zum 15. März ist in den Einrichtungen auch die Arbeit mit aktuellem negativen Corona-Testergebnis zulässig.

Die Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Individuelle Fragen von Betrieben beantwortet die Handwerkskammer an der Corona-Hotline unter Tel.: 35905-302.

Weitere Informationen:

DHZ-Beitrag zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Liste der Einrichtungen, in denen die Impfpflicht gilt (Bundesgesundheitsministerium)
Corona-Website der Handwerkskammer Hamburg
Corona-Impfstellen in Hamburg (ohne Termin)