Führerschein
Breit/Pixabay

Durch Vorgaben des EU-Rechts müssen nach und nach ältere Führerscheine in Deutschland umgetauscht werden. Als Erstes endet die Frist für Führerscheine, die für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 bis 1998 ausgestellt wurden. Nach einem Beschluss der Innenminister der Länder soll die dafür vorgesehene Umtauschfrist nun um ein halbes Jahr bis zum 19. Juli 2022 verlängert werden. Wegen Corona: Umtauschfrist verlängert

Wegen der Pandemie waren Termine in den zuständigen Ämtern ausgebucht. Formal muss die Fristverlängerung noch vom Bundesrat beschlossen werden. Bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Lösung soll nach dem Willen der Innenministerkonferenz das sonst fällige Verwarnungsgeld bei ausstehendem Umtausch von der Polizei nicht erhoben werden. Eine Besonderheit, die für den einen oder anderen Handwerker bedeutsam sein dürfte, ergibt sich beim Umtausch von Führerscheinen der alten Klasse 3.

Umtausch in zwei Stufen
In einer ersten Stufe sollen rund 15 Millionen der grauen oder rosafarbenen Papierführerscheine aus den Jahren vor 1999 bis zum 19. Januar 2025 umgetauscht sein – gestaffelt nach dem Alter der Inhaber*innen. Wer vor 1953 geboren ist, ist von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit und hat Zeit bis Anfang 2033.  Grund für die Umtauschaktion: Es sollen einheitliche, fälschungssichere Dokumente genutzt werden, die in einer Datenbank erfasst werden und Missbrauch verhindern.

Für die seit 1999 bis Anfang 2013 ausgestellten 28 Millionen Kartenführerscheine gelten von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen – dann nach dem Ausstellungsjahr. Die Fahrerlaubnis bleibt vom Umtausch unberührt. Es erfolgt keine neue Fahrprüfung.

Führerscheinbesitzer*innen benötigen für den Umtausch ein biometrisches Foto und zahlen rund 25 Euro Gebühr. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird zudem eine sogenannte Karteikartenabschrift benötigt, sofern der Führerschein nicht von der jetzt zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellt oder bereits erfasst wurde (Details siehe Link unten).

Die seit 2013 ausgestellten Führerscheine entsprechen bereits den neuen Vorgaben. Sie gelten nicht mehr lebenslang, sondern nur noch 15 Jahre. Ab 2028 müssen auch sie erneuert werden.

Was bei der alten Klasse 3 zu beachten ist
Wer noch einen Pkw-Führerschein alten Rechts besitzt, zum Beispiel der Klasse 2, 3 oder ehemaliger DDR-Klassen, steht nach dem Umtausch nicht schlechter da als vorher. Mit der Umstellung der Fahrerlaubnisklassen werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. So dürfen Führerscheinbesitzer*innen beim Umtausch eines Führerscheins der Klasse 3 laut ADAC weiterhin 7,5-Tonner und Züge bis zu zwölf Tonnen fahren. Es handelt sich um Fahrzeuge der neuen Führerscheinklassen B, BE, C1 und C1E (mehr siehe Link unten).

In vollem Umfang beinhaltet die Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen oder Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwölf Tonnen. Wollen Besitzer*innen eines alten Führerscheins der Klasse 3 weiterhin diese Lkw fahren, ist ein Antrag auf das Umschreiben in die Klasse CE erforderlich. Die Klasse wird beschränkt erteilt (CE 79) und erfordert ab dem 50. Lebensjahr regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen.

Weitere Informationen:
Übersicht der Führerschein-Umtauschfristen
Beschluss zur Fristverlängerung für den Umtausch (Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958)
Verfahren zur Karteikartenabschrift von Führerscheinen
Besonderheiten beim Umtausch der Führerscheinklasse 3 (ADAC)
Führerschein-Umtauschrechner (ADAC)