A middle aged woman enters a community centre and shows the attendant her vaccine passport on her cell phone. She is dressed casually with her purse over her shoulder. Both the woman and the attendant are wearing medical masks to protect them from COVID.
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Geänderte Regelungen gelten seit dem 15. Januar 2022 in Bezug auf Impfnachweis und Genesenenstatus - das hat Folgen für Arbeitgeber.3G-Nachweise auf Prüfstand

Die Omikron-Variante des Corona-Virus sorgt in Hamburg und bundesweit für Rekord-Inzidenzen bei den Neuinfektionen. Eine Antwort darauf sind neue Bestimmungen: Wer mit dem Johnson-&-Johnson-Impfstoff geimpft wurde, braucht nun zwei weitere Impfungen, um als geboostert zu gelten. Zudem hat das Robert-Koch-Institut vor dem Hintergrund des erhöhten Infektionsrisikos die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt.

Nach den angepassten Vorgaben können Personen ein Genesenenzertifikat erhalten, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Der Nachweis der Infektion muss durch einen PCR- oder vergleichbaren Labortest erfolgt sein.

Nach Ablauf der 90 Tage gilt die Person nicht mehr als „genesen“. Um als genesene Person vollständig geimpft zu sein und Anspruch auf ein Genesenen-Impfzertifikat zu haben – auch wenn die Erkrankung länger als 90 Tage her ist –, reicht eine Impfung aus.

Für die Praxis in Betrieben bedeutet die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen und die Neubewertung der Johnson-&-Johnson-Impfung, dass Arbeitgeber sämtliche im Rahmen der 3G-Vorgabe am Arbeitsplatz bereits hinterlegten Nachweise auf Gültigkeit nach den aktuellen Regelungen überprüfen müssen.

Beschäftigte, deren Genesung länger als 90 Tage zurückliegt, dürfen nur mit einem negativen Testergebnis oder einem vollständigen Impfnachweis die Arbeitsstätte betreten. Zudem müssen Arbeitgeber künftig die aktuellen Entwicklungen prüfen und den 3G-Zutritt entsprechend anpassen.

Über die ebenfalls seit dem 15. Januar 2022 gültige neue Quarantäne- und Isolationsdauer für Infizierte beziehungsweise enge Kontaktpersonen hat das HandwerksINFO in der letzten Ausgabe informiert (Archiv-Link siehe unten).

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist auf die Problematik hin, dass Gesundheitsämter aufgrund der hohen Infektionsdynamik vielfach keine Quarantänebescheide mehr erlassen. Die Quarantänepflichten ergeben sich bereits aus der Hamburgischen Corona-Verordnung. Für Arbeitgeber ist die Kenntnis des Startdatums der Quarantäne allerdings unerlässlich, da sie für die Verdienstausfall-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Vorleistung treten. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch muss nach Ansicht des ZDH bei Fehlen eines Bescheids sein, dass der Arbeitnehmer den offiziellen positiven Corona-Testnachweis beim Arbeitgeber einreicht.

Beim jüngsten Corona-Treffen am 24. Januar haben Bund und Länder den Beschluss gefasst, dass PCR-Tests künftig mit Priorität bei Risikogruppen und Beschäftigten, die diese betreuen und behandeln, zur Anwendung kommen sollen. Dazu erarbeitet das Bundesgesundheitsministerium mit den Ländern aktuell veränderte Testregeln und passt Teststrategie und Testverordnung entsprechend an. Über aktuelle Entscheidungen informiert die Handwerkskammer dazu auf Twitter und auf ihrer Corona-Website (Link siehe unten).

Individuelle Fragen von Betrieben beantwortet das Team der Corona-Hotline unter Tel.: 35905-302.

Weitere Informationen:
RKI-Vorgaben für Covid-19-Genesenennachweise
Kürzer in Quarantäne und Isolation (HandwerksINFO)
Corona-Verordnung der Freien und Hansestadt Hamburg
Aktuelles auf der Corona-Website der Handwerkskammer
Corona-Impfstellen in Hamburg (ohne Termin)
Corona-Testzentren in Hamburg (Übersichtskarte)