Eisbecher
klickblick/Pixabay

BetriebsführungVerpackungen: Registrierung bis 1. Juli ist Pflicht

Ab dem 1. Juli 2022 gilt die erweiterte Registrierungspflicht für Verpackungen. Egal, welche Verpackung ein Unternehmen mit seinen Waren in Verkehr bringt – ob Einweg-, Mehrweg- oder Pfandsystem –, es muss sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister Lucid registrieren. Dabei entstehen keine Kosten. Die Handwerkskammer berät.

Im Handwerk betrifft es zum Beispiel die Pfandflaschen von Brauereien, jegliche Versandverpackungen und auch Serviceverpackungen. Das sind Verpackungen, die direkt vor dem Verkauf befüllt werden – wie Brötchentüten, Fleischerpapier oder Pappeisbecher.

Bei Verpackungen, die beim Endverbraucher gewöhnlich im Abfall landen, besteht zudem die Pflicht, sich am Abfallsystem zu beteiligen und Gebühren zu zahlen. Handwerksbetriebe können eine Ausnahmeregelung nutzen, wenn sie ausschließlich Serviceverpackungen verwenden. Für diese können sie die Systembeteiligung an ihre Lieferanten delegieren. Eine Registrierung bei Lucid ist künftig dennoch erforderlich und kann ab sofort erfolgen (Link siehe unten).

Ziel des Gesetzgebers ist es, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wer in Deutschland welche Verpackungsarten in Verkehr bringt. Es geht um die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung. Betriebe, die Vorgaben nicht erfüllen, müssen mit Vertriebsverboten und Bußgeldern rechnen.

Individuelle Fragen zum Verpackungsregister beantwortet Umweltberater Jörg Hermann vom Kammer-Projekt ZEWUmobil, Tel.: 35905-833, E-Mail: joerg.hermann@elbcampus.de.

Weitere Informationen:
 Registrierung im Verpackungsregister Lucid
 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Verpackungsgesetz und  -register
 Beratung für Betriebe zu Energie- und Ressourceneffizienz durch ZEWUmobil