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EnergiepreispauschaleArbeitgeber als Auszahlstelle

Wenn der Staat allen Erwerbstätigen eine Energiepreispauschale von 300 Euro gewährt, sind die Arbeitgeber gefragt. Wie die Auszahlung geregelt ist. 

Wegen der hohen Kosten für Strom, Erdgas und Kraftstoffe entlastet die Bundesregierung Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende neben anderen Maßnahmen mit einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro brutto. Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Die Auszahlung abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers – im Regelfall im September. Die Arbeitgeber erhalten das Geld für die Transferleistung vom Staat über eine Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 – sie müssen die Zuwendung nicht vorfinanzieren. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer vierteljährlich abführen, können die Energiepreispauschale auch erst nach erfolgter Verrechnung im Oktober auszahlen.

Anspruchsberechtigt sind bei den Arbeitnehmer*innen unter anderem Arbeiter*innen, Angestellte, Auszubildende, Frauen in der Mutterschutzfrist und Minijobber*innen. Für die Auszahlung durch den Arbeitgeber muss bei Minijobbern die Erklärung vorliegen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (Details siehe Link unten).

Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale als Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung im dritten Quartal 2022.

Das Bundesfinanzministerium hat Antworten zu Fragen rund um Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Energiepreispauschale auf einer Website zusammengestellt (Link siehe unten). Dort werden auch viele Spezialfälle behandelt, etwa wie Soloselbstständige mit kleinem Einkommen, die keine Einkommensteuer-Vorauszahlung leisten, die Pauschale erhalten.

Erste Adresse für individuelle Fragen ist die Steuerberaterin oder der Steuerberater des Betriebs. Mitglieder können sich für Auskünfte zur Energiepreispauschale auch an die Rechtsberatung der Handwerkskammer wenden, Kontakt: 35905-237/-397/-399, E-Mail: rechtinfo@hwk-hamburg.de.

Weitere Informationen:
 Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (Bundesfinanzministerium)
 Info-Angebot des Zentralverbands des Deutschen Handwerks
 Überblick zum Steuerentlastungsgesetz 2022/Entlastungspaket II
 Rechtsberatung der Handwerkskammer Hamburg