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BetriebsführungVerlängert: erleichterter Zugang zur Kurzarbeit

Die Bundesregierung verlängert die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate. Bis Ende September 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind statt wie vor Corona ein Drittel. Andere pandemiebedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind wie geplant Ende Juni ausgelaufen.

Hintergrund dafür, die Zugangserleichterungen zu verlängern, sind der Ukraine-Krieg und die damit verbundenen Störungen in den weltweiten Lieferketten. Auch auf den Aufbau von Minusstunden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter verzichtet. Die entsprechende Verordnung soll am heutigen Freitag (1. Juli) in Kraft treten.

Die Branchenzusammensetzung bei den Betrieben in Kurzarbeit habe sich verändert, teilt das Bundesarbeitsministerium mit. So habe der Anteil von Kurzarbeit im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen, während die Kurzarbeit in Gastgewerbe und Handel zurückgehe.

Die weiteren erleichterten Bedingungen beim Kurzarbeitergeld, wie die teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die längere Bezugsdauer oder die Einbeziehung der Leiharbeit sind wie geplant ausgelaufen. Begründet wird das von Seiten des Ministeriums damit, dass die Corona-Beschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt damit weggefallen sind.

Für Fragen rund um die Beantragung von Kurzarbeit steht die Personalberatung Lüüd der Handwerkskammer unter Tel.: 35905-900 oder E-Mail: info@lueued.de zur Verfügung.

Weitere Informationen:
 Mitteilung der Bundesregierung zur Verlängerung der Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld
 Online-Services der Arbeitsagentur für Unternehmen
 Unterstützung in Personalfragen durch Lüüd