Junger Mann geht seinen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber durch.
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RechtArbeitsvertrag: Pflicht zu mehr Angaben

Am 1. August 2022 tritt das neue Nachweisgesetz in Kraft. Es erweitert die Pflichtangaben erheblich, die Arbeitgeber zu den Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen – in der Regel per Arbeitsvertrag. Verstöße gegen die Verordnungen gelten nun als Ordnungswidrigkeit.

Mit dem Gesetz setzt Deutschland die EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie in nationales Recht um. Ziel ist, eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung und damit bessere Arbeitsbedingungen zu garantieren. Die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger steht aktuell noch aus.

Folgende Arbeitsbedingungen müssen künftig zusätzlich zu den Vertragsbedingungen, die bereits bisher anzugeben waren, fixiert werden:

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, inklusive der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind. Auch die Fälligkeit und Art der Auszahlung sind anzugeben.
  • die vereinbarte Arbeitszeit mit vereinbarten Ruhepausen und -zeiten. Bei Schichtarbeit sind das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen zu benennen.
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen – sofern vereinbart
  • die Dauer der Probezeit – sofern vereinbart
  • Vereinbarungen zum Arbeitsort und ob dieser frei wählbar ist
  • die genauen Regelungen bei einer Teilzeitbeschäftigung. Es geht dabei unter anderem um die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden und um Festlegungen, wann diese zu leisten sind.
  • die Bedingungen bei einer Kündigung. Dazu gehören die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltenden Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Angaben dazu, wie der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten.
  • Vereinbarungen zu Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland: Hierbei sind ebenfalls die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzulegen, wenn der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen andauert.
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Die bisherige Frist zur Abfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit wird nun gestaffelt. Einige Informationen beziehungsweise Angaben (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, vereinbarte Arbeitszeit sowie Ruhepausen) müssen bereits am ersten Tag der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich vorliegen. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Nachweisgesetz stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar. Pro Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro, wenn der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht oder unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Potenziell sind alle Arbeitsverträge von den Änderungen im Nachweisgesetz betroffen. Arbeitgeber müssen aber nur bei Neuverträgen ab dem 1. August initiativ tätig werden. Dass dies auch für Aushilfen gilt, die vorübergehend für höchstens einen Monat eingestellt werden, stellt eine weitere Neuerung im Nachweisgesetz dar. Bestehende Verträge sind auf Verlangen der Beschäftigten ebenfalls in die neue Form zu bringen.

Details und Handlungshilfen finden sich auf der Homepage der Handwerkskammer Hamburg (Link siehe unten). Das HandwerksINFO wird das Thema weiter begleiten und berichten, wenn neue Details bekannt sind.

Weitere Informationen:
 Details und Handlungshilfen zum Nachweisgesetz
 Bericht zum Nachweisgesetz im „handwerk magazin"