Kosmetikerin behandelt Kundin mit Ultraschallgerät
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RechtFachkundenachweis: Frist für Kosmetiker läuft bald ab

Kosmetikbetriebe, die zum Beispiel Ultraschall-, Laser- oder IPL-Geräte nutzen, müssen eine entsprechende Fachkunde nachweisen. Die Frist dafür läuft noch bis zum 31. Dezember 2022.

Geregelt sind diese und weitere Pflichten in der NiSV. Die Abkürzung steht für Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen. Kosmetiker*innen sind angehalten, den Einsatz von Gerätschaften mit nichtionisierender Strahlungsquelle anzuzeigen. Zudem gilt es, einmalig einen Fachkundenachweis für diejenigen Mitarbeiter*innen zu erbringen, die mit den entsprechenden Geräten arbeiten, und Dokumentationen über die Anwendungen am Gerät sowie die Geräteinstallation und -wartung zu führen. Die Frist für den Fachkundenachweis, der über eine Schulung bei einem anerkannten Schulungsträger zu erwerben ist, ist bereits einmal verlängert worden.

Was in der NiSV sehr technisch und formal ausgedrückt ist, bedeutet im Kern, dass Kosmetiker*innen sich darum kümmern müssen, ob sie ihre Geräte weiter betreiben dürfen und können. Zudem müssen sie wissen, welche Behandlungen damit noch erlaubt sind.

Wie aus Fachliteratur und durch Verbändeinformationen bekannt, mussten Kosmetiker*innen bereits bis zum 31. März 2021 anzeigen, welche der betroffenen Apparaturen bei ihnen zum Einsatz kommen. Die zuständigen Hamburger Bezirksämter nehmen aber auch nach Ablauf der Frist noch Geräteanzeigen entgegen. Der Betreiber eines neuen Gerätes muss die Anzeige spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme vornehmen. Zu den meldepflichtigen Geräten zählen die meisten Ultraschallgeräte, Lasergeräte, IPL-Geräte, Hoch- und Niederfrequenzgeräte, Gleichstrom- sowie Magnetfeldgeräte (Details: siehe Link unten).

Die Handwerkskammer stellt auf ihrer Homepage unter anderem ein Gerätebuch und eine Behandlungsdokumentation als PDF-Datei kostenlos zur Verfügung (Link siehe unten). Auch Kontaktdaten der Bezirksämter für das Thema NiSV finden sich dort.

Weitere Informationen:
Rechtliche Hinweise zur NiSV, Übersicht der Gerätearten und Vorlagen zum Download (Handwerkskammer Hamburg)
Antworten des Bundesumweltministeriums auf Fragen zur NiSV