Mehrweggeschirr
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RessourcenschutzMehrweg immer im Angebot

Als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen müssen Bäckereien und Co. ab Januar 2023 Mehrwegbehälter anbieten. Die Kammer berät.

Das neue Verpackungsgesetz verpflichtet Anbieter*innen von Essen und Getränken zum Mitnehmen zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff ab dem 1. Januar 2023 ein Mehrwegangebot vorzuhalten. Das betrifft Bäckereien und Konditoreien genauso wie Fleischer-Imbisse, Catering-Betriebe und Eiscafés. Diese Alternative darf dabei preislich nicht über der Einwegverpackung liegen. Es kann für Mehrwegbehälter aber Pfand erhoben werden.

Dadurch sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen verbraucht werden, wie etwa der Coffee-to-go-Becher oder die Box für Speisen. Bereits 2017 fielen laut der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) in Deutschland 346.419 Tonnen an Abfall für To-go-Verpackungen und Einweggeschirr an.

Große Betriebe sind dazu verpflichtet, Mehrwegverpackungen im Betrieb vorzuhalten. Sie können beispielsweise eigene Verpackungen aus Kunststoff oder Glas kaufen oder mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet, zum Beispiel in einem Mehrwegpoolsystem. Dabei haben die Kundinnen und Kunden die Freiheit, das Essen im Mehrwegbehälter mitzunehmen und bei allen teilnehmenden Partnerbetrieben des jeweiligen Anbieters zurückzugeben. In Hamburg gibt es derzeit sechs Anbieter von Poolsystemen (siehe Links zum Thema). Die Betriebe müssen ihre Mehrwegverpackungen wieder zurücknehmen. Regeln zur Rücknahme, Reinigung und Ausgabe müssen beachtet werden.

Eine Ausnahme gilt für kleine Betriebe. Als solche gelten Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern inklusive Sitz- und Aufenthaltsbereiche und weniger als fünf Beschäftigten. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Betriebe, die in diese Kategorie fallen, müssen es ermöglichen, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen. Auf diese Möglichkeit ist gut lesbar und sichtbar hinzuweisen. Die Betriebe übernehmen keine Verantwortung dafür, ob die mitgebrachten Behältnisse zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.

Individuelle Fragen zur Mehrwegangebotspflicht beantworten Dolores Lange und Jörg Hermann vom Kammer-Umweltprojekt ZEWUmobil (Kontakt siehe Kasten).

Bereits seit Juli dieses Jahres gilt nach dem neuen Verpackungsgesetz die erweiterte Registrierungspflicht für Verpackungen. Egal, welche Verpackung ein Unternehmen mit seinen Waren in Verkehr bringt – ob Einweg-, Mehrweg- oder Pfandsystem –, es muss sich im Verpackungsregister Lucid registrieren (mehr lesen: siehe Links zum Thema).