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MitarbeiterInflationsausgleichsprämie - das sind die Regeln

Seit dem 26. Oktober können Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000 Euro gewähren. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt sich um eine freiwillige Leistung. Es ist eine Maßnahme des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung, um explodierende Energiepreise abzufedern. Antworten auf wichtige Fragen zur Prämie.

Die Prämie ist eine Entlastung für die Mitarbeiter*innen und ein willkommener Bonus in der Krise. Doch bei weitem nicht jeder Betrieb ist derzeit in der Lage, eine solche Entlastung zu gewähren, wie auch der aktuelle NordHandwerk-Leserdialog zeigt (siehe Links zum Thema). Kein Betrieb ist verpflichtet, die Prämie zu gewähren.

Gezahlt werden kann die Inflationsausgleichsprämie bis zum 31. Dezember 2024. Es werden keine Steuern und Sozialabgaben dafür fällig. Der Betrag muss nicht in einer Summe, sondern kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Dem Kölner Arbeitsrechtexperten Dr. Uwe P. Schlegel zufolge muss der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie nicht allen Mitarbeitern*innen in gleicher Höhe zahlen. Lediglich im Rahmen des sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das anders. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung, gegebenenfalls bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie zahlen darf. So kann der Arbeitgeber beispielsweise nach der Einkommenshöhe unterscheiden und nur Arbeitnehmern bis zu einem bestimmten Einkommen die Prämie gewähren, den anderen Arbeitnehmern hingegen nicht. Die Prämie kann auch Auszubildenden, geringfügig Beschäftigten, arbeitenden Rentnern und Werkstudenten gezahlt werden.

Im Rahmen der Entgeltabrechnung sollte der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, so zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung.

Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht an die Stelle einer anderen, durch den Arbeitgeber geschuldeten Leistung treten. Die Zahlung muss als zusätzliche Leistung anzusehen sein. Die Prämie darf beispielsweise nicht an Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden.

Über Unterstützungsangebote für Betriebe in der Energiekrise informiert die Handwerkskammer in ihrem Internetangebot (siehe Links zum Thema). Für individuelle Anliegen ist eine Service-Hotline geschaltet, Tel.: 35905-302.