Agentur für Arbeit
Pixabay

BetriebsführungArbeitsbescheinigungen: Übermittlung nur digital

Bisher konnte es freiwillig genutzt werden, ab dem 1. Januar 2023 ist das BEA-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit für alle Arbeitgeber verpflichtend. Das Kürzel BEA steht für „Bescheinigungen elektronisch annehmen".  Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen sowie EU-Arbeitsbescheinigungen können damit künftig nicht mehr in Papierform übermittelt werden.

Wenn ehemalige Arbeitnehmer*innen eines Betriebs oder die Agentur für Arbeit Bescheinigungen verlangen, sind Arbeitgeber verpflichtet, diese zu übermitteln. BEA ist das digitale Verfahren der Bundesagentur für die auszustellenden Arbeitsbescheinigungen, die für die Berechnung und Zahlung des Arbeitslosengeldes erforderlich sind.

Es existieren zwei Möglichkeiten zur Übermittlung der Daten. Die meisten Entgeltabrechnungsprogramme beinhalten die Möglichkeit zum Datentransfer an die Bundesagentur für Arbeit. Falls dies nicht der Fall ist, können die Arbeitsbescheinigungen über die elektronische Ausfüllhilfe sv.net verschlüsselt an die Arbeitsagentur übermittelt werden (Link: siehe Kasten).

Bisher mussten Arbeitgeber, die das BEA-Verfahren genutzt haben, von den Arbeitnehmern die Einwilligung zur Übermittlung der Daten einholen. Dies entfällt nun. Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.

Über weitere Änderungen zum Jahreswechsel berichtete das HandwerksINFO in der Ausgabe 23/2022, Tipps zum Jahresende präsentiert das Kammermagazin NordHandwerk in der aktuellen Ausgabe (Links: siehe Kasten).