Handwerksbetriebe, die Vertragsschlüsse mit Verbraucher*innen über eine Webseite oder App ermöglichen, um ihnen Waren zu verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen anzubieten, müssen seit dem 19. Juni grundsätzlich an Ort und Stelle eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen. Wenn die Funktion, in der Regel ein Button, fehlt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.